Eltern-Jugendlichen-Mediation

Heiner Krabbe1

Zusammenfassung:

Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Wandel der Familie und den damit einhergehenden Veränderungen der Lebenswelt von Jugendlichen. An einem Praxisbeispiel wird der Ablauf einer Eltern-Jugendlichen-Mediation von der Vorlaufphase bis zur Vereinbarung geschildert. Für die Gestaltung des Mediationsprozesses ist es notwendig, dass der Mediator zum einen die Grundlagen der Mediation (Stufen, Methoden, Techniken) beherrscht, zum anderen über das notwendige Hintergrundwissen aus der Psychologie und dem Recht verfügt. Eine Eltern-Jugendlichen-Mediation gibt über die reine Vereinbarung hinaus für beide Seiten Anstöße zu einer veränderten Beziehung zueinander.

1. Einleitung

Der Individualisierungsschub der letzten Jahrzehnte und Jahre hat immer stärker in den Bereich von Familie, Ehe, Elternschaft eingegriffen. Er hat dabei die Beziehungen zwischen den Generationen nachhaltig verändert. Es ist ein neues Spannungsverhältnis entstanden, das die Beziehungen zueinander nicht einfacher macht, dafür jedoch reizvoller. Dabei ist das Wort reizvoll durchaus im doppelten Sinn zu verstehen. Es ist mehr Aufwand als früher nötig, um im Familienalltag die verschiedenen Einzelbiografien aller Familienmitglieder zusammenzuhalten. Während man in der Vergangenheit auf eingespielte Regeln und Rituale zurückgreifen konnte, beginnt heute eine Inszenierung des Alltags, eine Akrobatik des Abstimmens und Ausbalancierens. Wo Abstimmungsleistungen nicht gelingen, ist der Familienverband vom Auseinanderbrechen bedroht. Im Ergebnis ist die Familie fragil geworden. Zudem hat die Familie in der bisherigen Form ihr Monopol verloren. Ihre quantitative Bedeutung hat abgenommen, neue Lebensformen sind entstanden, Zwischenformen, Nebenformen, Vorformen, Nachformen. Es sind die Konturen der „postfamilialen Familie“. Sie ist „Verhandlungsfamilie“, „Wechselfamilie“, „Vielfamilie“ (vgl. Peukert, 2002).

2. Alltag der Jugendlichen

Wie wirken sich diese Modernisierungstendenzen im Alltag von Jugendlichen aus? Es hat inzwischen ein Wandel der Kindschaftsverhältnisse stattgefunden: immer mehr Kinder/Jugendliche wachsen nicht mehr mit beiden leiblichen Eltern auf. Es fehlen häufig die Geschwister. Verändert haben sich die äußeren familialen Freizeitkontexte: es gibt keinen einheitlichen Lebensraum mehr für Jugendliche. Gefordert ist von ihnen die Fähigkeit, flexibel mit unterschiedlich strukturierten Situationen umzugehen, Freizeit zu planen und zu koordinieren.
Einen großen Wandel haben die Machtbalancen zwischen Eltern und Jugendlichen erfahren. In den letzten Jahrzehnten sind die Umgangsformen zwischen Eltern und Jugendlichen egalitärer geworden. Die Wahrnehmung der eigenen Rollen als Eltern, als Jugendliche ist anspruchsvoller und zugleich auch schwieriger geworden. Die ehemals streng hierarchisch strukturierten Beziehungen zwischen Eltern und Kindern/Jugendlichen („Befehlshaushalt“) sind in eine ausgewogene Machtbalance („Verhandlungshaushalt“) zwischen ihnen übergegangen. Jugendliche nehmen als gleichberechtigte Partner am Familiengeschehen teil. Im Konfliktfall setzen sich die Eltern nicht mit Strafen durch. Beide Parteien reden miteinander, suchen Kompromisse, fühlen sich für das Gelingen eines angenehmen Familienlebens mitverantwortlich. Auflagen und Verhaltenserwartungen an die Jugendlichen müssen begründet und gerechtfertigt werden. Das heutige Verhältnis zwischen Eltern und Jugendlichen ist geprägt von einer Verhandlungskultur, bei der situativ begründete Prozesse des Aushandelns zwischen Eltern und Jugendlichen bestimmend sind und die früher prinzipielle, auf Tradition beruhende Erziehungshaltung der Eltern ersetzen.
Die Veränderungen im Selbstverständnis der Eltern in Richtung des Zugestehens von Freiraum und Selbstverantwortung an Jugendliche können jedoch auch zu einem Orientierungsverlust der Jugendlichen führen, in Extremkonstellationen zur Aufgabe der elterlichen Erziehungstätigkeit (Zeltner, 2005).
Jugendliche benötigen zur Orientierung normative Anforderungen sowie emotionale Unterstützung durch die Erwachsenen, durch die Eltern.
Konfliktlösungen in der heutigen Familie bewegen sich daher zwischen dem „gestiegenen Eigenwert von Jugendlichen“ und einer „verantworteten Elternschaft“.

3. Vorlaufphase der Eltern-Jugendlichen-Mediation

Die Familien-Mediation hat sich als ein professioneller Ansatz entwickelt, der Eltern und Jugendliche bei der Lösung ihrer Konflikte im oben beschriebenen Sinn unterstützen kann. (Diez, Krabbe u. Thomsen, 2002; Diez, 2005). Dies soll an einem Praxisfall näher dargestellt werden.

Frau Beyer, 48 J. alt, arbeitet als Angestellte mit einer halben Stelle bei der Stadtverwaltung. Sie lebt z. Zt. mit ihrem Sohn Sven, 17 J. alt, Schüler am Gymnasium in der benachbarten Stadt, zusammen. Sie wohnen in einer 3 ½-Zimmer-Wohnung. Frau Beyer arbeitet am Ort, Sven fährt jeden Morgen mit dem Bus zur Schule. Sven hat Diabetes und benötigt dafür eine spezielle Ernährung sowie medizinische Betreuung.
Frau Beyer war über 25 Jahre verheiratet, bevor sich ihr Mann vor 2 Jahren von ihr trennte und zu einer anderen Frau zog. Sie hat zwei weitere Kinder. Iris ist 24 J. alt, verheiratet, 1 Tochter; sie lebt mit ihrer Familie im Nachbarort. Antje ist 22 J. alt, studiert in einem Ort, der 250 km entfernt ist; sie kommt gelegentlich nach Hause und wohnt dann in der Wohnung von Frau Beyer und Sven. Alle drei Kinder haben unterschiedlich intensiven Kontakt zum Vater.
Aktueller Konflikt: Frau Beyer beklagt sich über Sven, dass er seine schulischen Aufgaben vernachlässige, seit der Vater weggezogen sei. Sie ärgere sich, dass er morgens nicht pünktlich aufstehe, keine Ordnung in der Wohnung halte, mit seiner Ernährung und den Arztbesuchen äußerst nachlässig umgehe. Sie fühle sich überfordert nach der Trennung von ihrem Mann. Sven sei bisweilen unselbständig wie ein kleines Kind und dann wieder übertrieben erwachsen.
Sven findet seine Mutter nervig. Sie sei kleinkariert, könne ihn nicht loslassen. Sie müsse bisweilen alles bestimmen, würde dann aber wieder allem zustimmen, was er einfordere. Sie würde ihn wie ein kleines Kind behandeln und dann wieder wie einen Erwachsenen. Sie habe Angst, dass er sie auch verlassen könne. Er überlege, ob er nicht besser ausziehen oder auch zu seinem Vater und dessen neuer Partnerin ziehen solle.

Angefragt für die Mediation hatte Frau Beyer. Sie hatte bereits bei der Trennung von ihrem Mann von der Möglichkeit einer außergerichtlichen Vereinbarung mit Hilfe der Mediation erfahren. Damals hatte ihr Mann jedoch eine Mediation abgelehnt und den Weg vor das Gericht gewählt.
Anders als bei der Trennungs- und Scheidungsmediation ist die Vorlaufphase bei Eltern-Jugendlichen-Mediationen von großer Bedeutung. Es sind eine Reihe Vorarbeiten zu leisten. So müssen Telefonkontakte mit den in Frage kommenden beteiligten Parteien geführt werden, mediationsrelevantes Material an die Beteiligten gesandt werden, ein Soziogramm über die Familienkonstellation erstellt werden.

 3.1 Telefonkontakte

In diesem Fall vereinbarten der Mediator mit Frau Beyer und Sven Beyer jeweils einen Telefontermin. Bei diesem Telefontermin ging es um notwendige Informationen, die der Mediator für die Planung der Mediation benötigt. Er versicherte zu Beginn dem jeweiligen Gesprächspartner, dass er in einem begrenzten Zeitumfang bestimmte, vorher festgelegte Punkte seiner Checkliste besprechen wolle, ohne in den eigentlichen Konflikt einzusteigen. Zu diesen Punkten gehörten die eigene Kurzvorstellung, eine Kurzinformation über den Ablauf einer Mediation, die Klärung von Freiwilligkeit, Informiertheit, Ergebnisoffenheit und Verschwiegenheit, sowie die Teilnahme anderer Beteiligter und zusätzlicher Unterstützer innerhalb oder außerhalb der Mediationssitzung; es ging um die Frage nach dem Anlass für diese Mediation.

Im Gespräch machte Frau Beyer deutlich, dass sie inzwischen so weit sei, Sven zu bitten auszuziehen. Sie wolle auf keinen Fall, dass ihr früherer Mann an der Mediation beteiligt werde; denkbar sei jedoch die Teilnahme ihrer Tochter Antje, da sie auch unter Sven zu leiden habe. Im Gespräch mit Sven Beyer zeigte dieser sich skeptisch; er machte deutlich, dass er inzwischen mit seinem Vater gesprochen habe. Sein Vater habe es abgelehnt, sich an einer Mediation mit der Mutter zu beteiligen. Sven könne ihn jedoch zwischendurch telefonisch erreichen. Eine Teilnahme seiner Schwester an der Mediation lehnte er ab, sie sei ja faktisch mit dem Studium ausgezogen. Sven wollte insbesondere zur Verschwiegenheit und Ergebnisoffenheit der Mediation informiert werden. Des Weiteren wollte er an höchstens 3 Sitzungen teilnehmen. 
Nach beiden Telefonaten fertigte der Mediator ein Protokoll an, das bereits erste Hypothesen zur Gestaltung des Mediationsprozess ermöglichte.

3.2 Notwendiges Hintergrundwissen des Mediators

Zur systematischen Vorarbeit gehört die Erarbeitung von Hintergrundwissen. Bei Eltern-Jugendlichen Mediationen, benötigt der Mediator Kenntnisse zur Entwicklungspsychologie, zur Gestaltung von Gesprächen mit Jugendlichen, zu Reaktionen von Jugendlichen auf Trennung und Scheidung, zu Rechten und Pflichten von Eltern und Jugendlichen, zu pädagogischen Fragen bei Jugendlichen. Dieses Hintergrundwissen wird nicht direkt Thema in der Mediation sein, sondern soll dem Mediator helfen, das Setting festzulegen, Hypothesen zu den Parteien und Konfliktinhalten machen zu können, den Prozess gestalten zu können.

3.2.1   Hintergrundwissen Entwicklungspsychologie:

Spezifische Entwicklungsaufgaben der Adoleszenz
Die Entwicklungsaufgaben der Jugendlichen lassen sich in drei Bereiche unterteilen:

Persönliche Entwicklungsaufgaben

Die Entwicklungsaufgaben des persönlichen Bereichs ergeben sich zum einen aus den neuen psychischen Sachverhalten der Adoleszenz, z.B. aufgrund der Fähigkeit zur Abstraktion, ein verändertes Wertesystem und ethische Prinzipien zu entwickeln. Zum anderen leiten sich Entwicklungsaufgaben aus den biologischen Veränderungen ab, z.B. das Akzeptieren des sich verändernden Körpers  und der männlichen und weiblichen Geschlechtsrolle.

Zwischenmenschliche Entwicklungsaufgaben

Die Entwicklungsaufgaben im zwischenmenschlichen Bereich ergeben sich aus den neuen Beziehungsmustern, beispielsweise der Differenzierung der Freundschaftsbeziehungen zu Altersgleichen beiderlei Geschlechts oder der zunehmenden Symmetrie in der Beziehung zu den Eltern. Die neuen Beziehungen zu gegengeschlechtlichen Gleichaltrigen ermöglichen den Aufbau von Partnerschaften, Ehe.

Gesellschaftliche Entwicklungsaufgaben

Schließlich stammen die Entwicklungsaufgaben im gesellschaftlichen Bereich vorwiegend aus den veränderten soziokulturellen Anforderungen mit welchen die Jugendlichen jetzt konfrontiert sind, beispielsweise die Ausrichtung auf die berufliche Zukunft und damit die Vorbereitung auf die finanzielle Selbständigkeit, aber auch die  Erwartung, sozial verantwortlich handeln zu können.

Diesen drei Bereichen übergeordnet ist die Erarbeitung der Identität. Diese Aufgabe beinhaltet, ein bewusstes Verhalten zu sich und der Umwelt zu gewinnen mit dem Resultat, sich in der vorgegebenen Kultur zu verankern (Grob & Jaschinski).

Die Jugendphase bedeutet letztlich soziale Neuorientierung. Es beginnt die Ablösung von den Eltern, von den Leitbildern vergangener Jahre hin zu Autonomie und Ich–Identität. Im Jugendalter sind alle Variationen der seelischen und körperlichen Entwicklung, von einer infantilen Entwicklung bis zur vorgereiften Akzeleration anzutreffen. Ein allgemeingültiges Verhaltensmuster gibt es nicht. Die Feststellung der neuen Identität, der seelischen Harmonie, führt meistens über Ablehnungs- und Protestaktionen in Form passiver Resistenz bis hin zu radikalen Forderungen nach Umwertung aller Werte bis schließlich eine Neuorientierung und Neuanpassung in allen Bereichen erfolgt ist. Im Idealfall werden dann gelöcherte oder durchtrennte Familienbande in gegenseitigem Respekt neu geknüpft.

Das körperliche Wachstum allein reicht nicht aus, um als Erwachsener anerkannt zu werden.
Intellektuell und emotional werden Jugendliche von ihren Eltern zunächst als Kinder behandelt, von anderen Erwachsenen hingegen als Fast–Erwachsene oder gar als Erwachsene. Eine Trennung der Eltern bedeutet für Jugendliche zudem, sich ebenfalls zu trennen. Sie orientieren sich dann ausschließlich an ihrer Peergroup, treten als Pseudoerwachsene auf. Bisweilen kann eine Trennung der Eltern auch dazu führen, dass der zurückgebliebene Elternteil sich in starkem Maße an den Jugendlichen bindet, ihn als Partnerersatz in sein Leben einbindet. Eine Ablösung der Jugendlichen ist dann oft nur noch in massiver Form möglich.

Bei der Gestaltung der Gesprächssituation kann der Mediator bei Jugendlichen in der Regel davon ausgehen, dass sie die Möglichkeit der Reflexion über die eigene Person über ihre Wirkung auf die andere Person bereits entwickelt haben. Komplexe Problemlösungen sind ihnen möglich. Wünsche können in differenzierter Form artikuliert werden. Im Gespräch mit ihnen ist von Seiten des Mediators Authentizität, Respekt sowie gleiche Augenhöhe notwendig, ohne sich dabei anzubiedern. Von großer Bedeutung ist zudem die Zusicherung von Vertraulichkeit.

3.2.2   Hintergrundwissen Rechte und Pflichten von Jugendlichen und von Eltern:

„Der Jugendliche im Rechtsverkehr“

mit 12 Jahren:
ist das Kind beschränkt religionsmündig, d.h. das Kind hat ein Vetorecht, wenn seine Religionszugehörigkeit geändert werden soll, § 5 KErzG (Gesetz über die religiöse Kindererziehung)

mit 14 Jahren:

    • Ist das Kind kein Kind mehr, sondern Jugendlicher, § 1 JGG (Jugendgerichtsgesetz)
    • ist der Jugendliche bedingt strafmündig, § 3 JGG
    • kann ein Jugendlicher nicht mehr gegen seinen Willen adoptiert werden, § 1746 BGB
    • besteht Religionsmündigkeit, § 5 KErzG
    • besteht ein persönliches Anhörungsrecht durch das Familiengericht bei Sorgerechtsfragen
    • besteht ein eigenes Beschwerderecht in Vormundschaftssachen
    • kann der Jugendliche mit der Krankenversicherungskarte im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung eigene Leistungen in Anspruch nehmen, ohne dass die Eltern hiervon erfahren müssen

mit 16 Jahren:

    • ist der Jugendliche eidesmündig
    • ist der Jugendliche ehefähig, kann also mit Zustimmung der Eltern bzw. des Vormundschaftsgerichts einen Volljährigen heiraten

Ausgewählte „Streitthemen“ zwischen Eltern und Jugendlichen

Ausgehen: Disko, Kino und Jugendtreff:

  • Der Frust von Jugendlichen ist groß, wenn Eltern den Jugendlichen Zeitgrenzen setzen oder sogar eine "Ausgangssperre" verhängen. Hier besteht daher ein großer Streitpunkt zwischen den Beteiligten. Es gibt hierzu jedoch klare Regeln, die der Gesetzgeber vorsieht:
  • Jugendliche unter 14 Jahren dürfen grundsätzlich keine Diskotheken oder andere Gaststätten ohne Begleitung eines Erwachsenen besuchen. Anerkannte Träger der Jugendhilfe (z. B. Jugendtreff) dürfen jedoch altersgerechte Tanzveranstaltungen anbieten, an denen auch unter 14-Jährige bis 22 Uhr teilnehmen dürfen.
  • Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich grundsätzlich nur in Begleitung eines Erwachsenen in einer Gaststätte aufhalten. Auch die Teilnahme an öffentlichen Tanzveranstaltungen - d.h. der Besuch einer Diskothek ist ohne Begleitperson nicht erlaubt. Im Rahmen einer Veranstaltung bei einem anerkannten Träger der Jugendhilfe (s. o.) dürfen sich die Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren auch bis 24 Uhr aufhalten.
  • Jugendliche, die älter als 16 aber unter 18 Jahren sind, dürfen bis 24 Uhr die Diskothek besuchen. Möchten sie länger bleiben, benötigen sie eine erwachsene Begleitperson.
  • Die erwachsenen Begleitpersonen müssen nicht notwendig die Eltern oder die Erziehungsberechtigten sein; diese können die Erziehungsverantwortung auch übertragen. Dies ist in einem Schriftstück schriftlich zu verfassen, welches der Jugendliche bei sich führen muss und das die folgenden Angaben enthält: Name des Jugendlichen, Name eines Elternteils mit Telefonnummer, Name der Begleitperson, genaue Bezeichnung der Veranstaltung, Unterschrift des Elternteils.
  • Dasselbe gilt für Kinobesuche: So dürfen sich unter 14-Jährige bis 20 Uhr, unter 16-Jährige bis 22 Uhr und unter 18-Jährige bis 24 Uhr altersentsprechende Filme anschauen (§§ 4,6 JuSchG).
  • Aber auch hier gilt grundsätzlich, dass die Eltern als Erziehungsberechtigte letztlich die Entscheidungen treffen.

Taschengeld / Nebenjob

  • Kinder und Jugendliche haben grundsätzlich kein Recht auf ein Taschengeld bzw. dessen Höhe, dieses liegt im alleinigen Ermessen der Eltern.
  • Wie lange und wo Jugendliche arbeiten dürfen, ist durch das Jugendarbeitschutzgesetz geregelt.
  • Grundsätzlich dürfen Minderjährige mit dem Einverständnis der Eltern bereits ab 13 Jahren arbeiten - jedoch nicht mehr als 2 Stunden leichter Tätigkeit (Zeitung austragen, Babysitten etc.) am Tag. Diese darf nur zwischen 8 und 18 Uhr erfolgen, insofern die schulische Leistung dadurch nicht gemindert wird.
  • Ab 15 Jahren dürfen Jugendliche bis 20h leichter Tätigkeit nachgehen. Diese dürfen in den Schulferien sogar bis zu 8 Stunden am Tag und maximal 4 Wochen lang bis zu 40 Std./Woche arbeiten, insofern die Arbeit die Gesundheit und das Wohl des Jugendlichen nicht beeinträchtigt.

Schönheitsoperationen bei Jugendlichen

  • Bei derartigen Eingriffen benötigen Minderjährige unter 18 Jahren ausnahmslos eine Einwilligung der Eltern.
  • Selbst wenn diese ihr Einverständnis geben, entscheidet letztendlich der Arzt, ob er den Jugendlichen operiert. Dieser hat sodann zu beurteilen, ob der Eingriff für das Wohl und im Einklang mit der Gesundheit des Jugendlichen ist (z. B. bei psychischen Belastungen durch auffällige Körpermerkmale).

Rauchen und Alkohol

  • Der Verkauf von Bier und Wein sowie Tabakwaren ist grundsätzlich erst ab 16 Jahren erlaubt und in § 9 des Jugendschutzgesetz geregelt. Unter 16 Jahren ist der Erwerb und auch der Verzehr von derartigen Genussmitteln verboten.
  • Eine Ausnahme besteht darin, wenn die Eltern in ihrer Begleitung den Verzehr von Bier und Wein erlauben – bei Jugendlichen im Alter von 14 und 15 Jahren. Dies fällt dann in den Verantwortungsbereich ihrer Sorgfalts- und Aufsichtspflicht, welche sie nicht verletzen dürfen.
  • Branntweinhaltige Getränke wie Liköre, Schnäpse und entsprechende Mixgetränke sind in Deutschland erst ab 18 Jahren erlaubt. In diese Kategorie fallen übrigens auch sogenannte Alkopops.
  • Ab 16 Jahren dürfen Jugendliche Mischgetränke trinken, welche keine branntweinhaltigen Zusätze enthalten. Erlaubt sind z. B. Bier-Limonaden-Mischgetränke und Wein-Mischgetränke. Werden die Getränke mit Spirituosen und hochprozentigem Alkohol angereichert (z. B. Longdrinks, Cocktails), so sind diese erst ab 18 Jahren erlaubt.
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit nicht rauchen. Auch der Verkauf von Tabakwaren an sie ist verboten. Im privaten Bereich gilt diese gesetzliche Regelung zwar nicht, das Jugendschutzgesetz sieht es jedoch als Aufgabe der Eltern, ihre Kinder und Jugendlichen vor dem Konsum von Suchtstoffen so lange wie möglich zu schützen. Daher sind sie gehalten auch im privaten Bereich auf die Altersgrenze zu achten.

Hilfe im Haushalt

  • Gem. § 1619 BGB ist ein Kind grundsätzlich verpflichtet („den Eltern Dienste zu leisten“) im Haushalt zu helfen, entsprechend seinen Kräften, seinem Entwicklungsstand und seiner Lebensstellung, solange jedenfalls, wie es im elterlichen Haushalt unterhalten wird.

Auszug bei Streitigkeiten

  • Grundsätzlich haben die Eltern eines noch nicht volljährigen Jugendlichen das Aufenthaltsbestimmungsrecht. D.h. er kann nicht ohne Zustimmung der Eltern ausziehen. Wenn es aber für den Jugendlichen unzumutbar ist, zu Hause wohnen zu bleiben, kann das Familiengericht auf Antrag desselben diese Bestimmung der Eltern ändern (§ 1612 BGB).

Taschengeld

  • Umstritten ist, ob das Kind Anspruch auf Taschengeld hat. Grundsätzlich haben auch hier die Eltern die Erziehungsverantwortung und das Recht dies nach eigenem Ermessen zu entscheiden. Aber gleichzeitig sind die Eltern verpflichtet die Kinder in ihrer Entwicklung zu fördern und zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen (§ 1SGB VIII). Hierzu gehört auch der Umgang mit Geld, der erlernt werden muss.

Allgemeine Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber dem Jugendlichen

Die Rechte und Pflichten der Eltern sind grundsätzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beschrieben:

„Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

Zum Wohle des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist." (§ 1626 BGB)

Nach § 1631 BGB umfasst die Personensorge die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Dabei haben die Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Dies bedeutet, dass körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig sind.

Die Pflege eines Kindes beinhaltet die notwendige Grundversorgung eines Kindes. Hierzu zählen Ernährung, Hygiene und Förderung der Gesundheit.

Grundsätzlich steht den Eltern die Vermögenssorge für das gesamte Vermögen des Kindes zu. Sie umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren. Die Vermögenssorge berechtigt die Eltern zur Vertretung des Kindes, insbesondere auch in Rechtsstreitigkeiten.

Die Elternpflichten, die sich aus der Vermögenssorge ergeben, ergeben sich aus den §§ 1638 ff. BGB. Zum Beispiel:

  • dürfen die Eltern in Vertretung des Kindes grundsätzlich keine Schenkungen machen (§ 1641 BGB);
  • müssen die Eltern Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anlegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist (§ 1642 BGB);
  • haben die Eltern in bestimmten Fällen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen, zum Beispiel bei Grundstücksgeschäften (§§ 1643,1645 BGB).

 

Zuwiderhandlungen führen gegebenenfalls zu Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen.

Wenn die Eltern nicht in der Lage sind ihrer Erziehungsverantwortung gerecht zu werden hat das Jugendamt eine Hilfe zur Erziehung anzubieten (§§ 27 ff. SGB VIII).

Hierzu zählen insbesondere die Erziehungsberatung, soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe, Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.

Sind die Eltern nicht bereit, eine entsprechende Hilfe zur Erziehung anzunehmen oder zeigt sich, dass eine Kindeswohlgefährdung trotz Hilfen nicht zu verhindern ist, hat das Jugendamt gemäß § 50 Absatz 3 SGB VIII das Familiengericht anzurufen.

Es ist Aufgabe des Familiengerichts zu entscheiden, ob zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht erforderlich ist.

Das Familiengericht kann Ermahnungen, Verwarnungen, Weisungen oder Auflagen zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge verfügen oder das Sorgerecht teilweise oder ganz entziehen und auf einen Vormund oder Pfleger übertragen.

Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen (§ 1666a, Absatz 2 BGB).

Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfe, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll (§ 1666a, Absatz 1 BGB).

Bei der Gefährdung des Kindesvermögens kann das Familiengericht anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Eine weitere Anordnung kann sein, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und dass zur Abhebung eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist.

Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistungen für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen (§ 1667 BGB).

3.2.3   Gesprächsführung mit Jugendlichen:

Mediatoren brauchen für die Gespräche mit Jugendlichen Kenntnisse über deren emotionale und psychosoziale Entwicklung. Dies gilt insbesondere auch für die kognitiven und sprahlichen Möglichkeiten dieser Altersgruppe. Sie müssen ein Verständnis für deren Lebenswelt entwickeln, um mit ihnen kommunizieren zu können.

Echte Kommunikation mit Jugendlichen ist dynamisch und bereichernd, aber dazu muss man die richtige Haltung einnehmen und den richtigen Ton anschlagen.

Jugendliche in diesem Altersbereich verfügen über die Sprache als Kommunikationsmittel.
Bei ihnen ist inzwischen die Fähigkeit ausgebildet, eine gegenseitige Perspektive einnehmen oder auch verschiedene Perspektiven miteinander koordinieren zu können. Damit erweitern sich für Jugendliche die Möglichkeiten, über die eigene Person nachdenken und komplexe Empfindungen in Worte fassen zu können. Sie können über anstehende Entscheidungen nachdenken und haben vielfach bereits gelernt, ihre Wünsche in differenzierter Form zu kommunizieren.

Wichtige Aspekte im Gespräch mit Jugendlichen:

Gespräche mit Jugendlichen brauchen Zeit für den Vertrauensaufbau.

Heranwachsende wollen sich angenommen fühlen. Dieses Gefühl entsteht, wenn man mit ihnen in Kontakt tritt. Der entsteht nicht nur durch Sprache, sondern auch über Augenkontakt, persönliche Zuwendung und eine vertrauensvolle Atmosphäre. Wer mit Jugendlichen redet muss präsent sein.

Jugendliche wünschen sich eine klare und deutliche Sprache, sie möchten wissen, woran sie sind. Sie müssen gut über das Ziel und den Verlauf der Mediation informiert sein, sie brauchen Transparenz.

Wichtige Grundvoraussetzung für Achtung und Respekt im Gespräch ist das Zuhören-Können, ohne vorschnell zu unterbrechen oder zu bewerten. Zum Zuhören gehört auch Nachfragen – aber kein Ausfragen! Aufrichtiges Interesse bedeutet, mehr Fragen zu stellen als selbst zu erzählen.

Jugendliche brauchen im Gespräch mit Mediatoren viel Zusicherung von Vertraulichkeit und Respekt (ohne dass Mediatoren sich anbiedern). Sie brauchen auch viel Unterstützung für ihre Ablösung von familiären Strukturen und bei ihrer eigenen Suche nach Selbstfindung und Authentizität.

Wie auch Kinder haben Jugendliche ein klares Empfinden für Fairness und Gerechtigkeit. Es lohnt sich, dies als Ressource in die Mediation einzubauen.

Jugendliche achten auf die Neutralität des Mediators, sie reagieren sensibel auf vermutete Solidarität unter den Erwachsenen. Mit Jugendlichen reden heißt nicht über sie zu reden!

Die Arbeit mit Gesprächsregeln in der Eltern- Jugendlichen Mediation ist eine gute Möglichkeit, die Balance zu halten.

Jugendliche können besser in ein Gespräch kommen, wenn eine Triade gebildet wird, d.h. nicht im direkten Blickkontakt zu stehen, sondern die Stühle so zu stellen, dass ein dritter Punkt im Blickfeld ist, dass erleichtert die Kommunikationsmöglichkeit.

Zusammenfassende Aspekte der Gesprächsführung mit Jugendlichen:

„Gute“ Gesprächsführung bedeutet: sich wohl fühlen, in den Zielen übereinstimmen, eigene Meinungen und Gefühle äußern zu können, Informationen geben und jemanden entlocken, sich gehört fühlen und die passende Hilfe bekommen.

Ein gutes Gespräch bedeutet auch:“Lass den anderen reden!“

Allgemeine Kommunikationsbedingungen: respektvoll mit dem anderen umgehen; den anderen ernst nehmen; dafür sorgen, dass sich der Gesprächspartner wohl fühlt; dem Gesprächspartner zuhören; dem anderen die Chance geben, sich nach einem anstrengenden Gespräch zu erholen.

Kommunikationsbedingungen für das Gespräch mit Jugendlichen: zum Erzählen stimulieren; den Jugendlichen die jeweilige Intentionen mitteilen; sie wissen lassen, dass sie schweigen dürfen; Jugendliche dazu einladen, ihre Meinung über das Gespräch zu sagen.

Moderne Kommunikationsmittel beachten: Handy, SMS, Chatbox etc.

Jedes Gespräch benötigt eine besondere Vorbereitung: Was sind geeignete Fragen, was ist Ziel und Inhalt des Gespräches, was passiert mit den Inhalten nach dem Gespräch (wie geht es weiter?), gibt es weitere Gesprächsangebote an die Jugendlichen?

Den jeweiligen Entwicklungsstand des Jugendlichen im Gespräch beachten.
-Martine F. Delfos -

Entwicklungspsychologisches und juristisches Hintergrundwissen sind für den Mediator notwendig, um einschätzen zu können, ab welchem Alter und bei welchen Konfliktanlässen Jugendliche eine eigene Verhandlungspartei gegenüber den Erwachsenen sein können und verbindliche Vereinbarungen mit ihnen eingehen können. Bisweilen weigern sich die Eltern beim Entwicklungsstand ihres Jugendlichen, bereits jetzt mit ihm zu verhandeln, insbesondere rechtlich verbindliche Vereinbarungen zu treffen. Das sollte der Mediator in der Vorlaufphase berücksichtigen und abklären. Zudem muss sich der Mediator mit der Gesprächssituation im Vorfeld beschäftigen.

3.3 Setting in der Eltern-Jugendlichen-Mediation

Wenn der Mediator die Parteien zum Gesprächstermin einlädt, sollte er das Setting festlegen. Dies bezieht sich auf die Häufigkeit, den Zeitumfang der Sitzungen sowie die Pausen in der Mediation.
Jugendliche wünschen sich oft nur ein bis zwei Mediationssitzungen zur Konfliktklärung; sie benötigen in der Sitzung zwischenzeitlich Pausen, eventuell auch Getränke.
Bei der Sitzordnung sollt der Mediator darauf achten, dass der Jugendliche einen eigenen Platz erhält und nicht zwischen den Eltern sitzt. Bereits die Sitzordnung soll vermitteln können, dass der Jugendliche in der Mediation eine eigenständige Verhandlungspartei ist. Der Mediator kann auch mit dem Jugendlichen vereinbaren, dass er eine Person seines Vertrauens mit in die Mediation bringen kann, wenn auf der anderen Seite beide Eltern an der Mediation teilnehmen wollen.
Der Mediator sollte die Mediation in jedem Fall in der eigenen Praxis durchführen, um den Gesprächsprozess in der Hand halten zu können. Bisweilen schlagen Eltern vor, die Mediation bei ihnen in der Wohnung oder ihrem Haus durchzuführen. Die mündliche oder schriftliche Vereinbarung eines Termins sollte aus Gründen der Balance sowohl mit den Eltern als auch mit dem Jugendlichen getroffen werden.
In diesem Fall legte der Mediator sowohl mit Frau Beyer als auch mit Sven, den Umfang, den Ort und den Zeitpunkt der Mediation fest. Es wurde eine dreistündige.Sitzung mit zwei Pausen für die Konfliktbewältigung vereinbart. Sowohl Frau Beyer als auch Sven wollten alleine in der Mediation erscheinen. Für die Pause wurde vereinbart, dass sowohl Frau Beyer als auch Sven die Möglichkeit haben sollten, telefonisch mit Vertrauten ihrer Wahl Rücksprache halten zu können. Frau Beyer wollte mit ihren beiden Töchtern sprechen, Sven mit seinem Vater.

4. Durchführung der Eltern-Jugendlichen-Mediation

4.1 Erste Stufe: Einführung und Kontrakt

Der Mediator erklärte beiden Seiten den Ablauf der Mediation sowie seine Rolle im Mediationsprozess. Danach sprach er einige Checkpunkte an. Dazu gehörte zum einen die Vereinbarung von Gesprächsregeln (“Welche Regel gilt, wenn es laut wird, welche, wenn ins Wort gefallen wird?“), zum anderen wurde das Honorar angesprochen und vereinbart, wer für die Kosten aufkommt. Bisweilen ist es Jugendlichen wichtig, dass sie einen eigenen Teil der Kosten, zumindest symbolisch, übernehmen, um zu dokumentieren, dass sie eine eigenständige Partei sind. Der Mediator sollte die Frage der Kosten nicht selbstverständlich den Eltern überlassen; er riskiert bei den Jugendlichen Widerspruch.
Zu den Checkpunkten gehört auch die Anrede der Jugendlichen. Am ehesten scheint die Anrede mit den Vornamen und dem „Sie“ für Jugendliche angemessen zu sein. Nach Klärung der Checkpunkte wurde der Mediationskontrakt von allen Beteiligten unterschrieben.

4.2 Zweite Stufe: Themensammlung

Auf dieser Stufe bat der Mediator beide Seiten, ihre Themen zu nennen. Dabei hat der Mediator darauf geachtet, dass möglichst Sach- und Verhandlungsthemen für jede Seite auf die Flipchart geschrieben wurden. Auf dieser Stufe fiel es Frau Beyer schwer, zu zulassen, dass Sven eigene Themen nannte. Sven fiel es schwer, ruhig zu bleiben, wenn seine Mutter Themen nannte, die bereits seit einigen Jahren Streitpunkte zwischen ihnen sind.
Es wurden folgende Themen herausgearbeitet:

Frau Beyer

Sven Beyer

  • Svens Ernährung
  • Umgang mit Blutzuckermessung und Spritzen
  • Notversorgung
  • morgendliches pünktliches Aufstehen
  • Mithilfe im Haushalt
  • Umzug
  • Umgang mit Diabetes
  • Tätigkeiten/Aktivitäten ohne Absprache mit meiner Mutter
  • eigener Wohnbereich
  • Zeitpunkt meines Auszuges
  • Kochen

 

4.3 Dritte Stufe: Interessen

Auf der Stufe der Interessen, Bedürfnisse, Bedeutungen bzgl. der Konfliktthemen war es für den Mediator wichtig, die Selbstbehauptung bei jeder Partei zu unterstützen. Für Frau Beyer war es schwierig, die Interessen von Sven nicht zu kommentieren. Für Sven war es schwierig, die eigenen Interessen und Bedeutungen zu erkennen. Sowohl die Erarbeitung der eigenen Interessen als auch der Verstehensprozess der Interessen der anderen Seite wurde immer wieder unterbrochen durch emotionale Ausbrüche, durch Erfahrungen aus der Vergangenheit, die bis heute noch wirkten. Als positiv für den Prozess erwies sich, dass der Mediator auch Negativ-Bedeutungen zuließ und auf der Flipchart notierte. Danach war es jeweils für jede Seite leichter, sich auf die weiteren Interessen zu konzentrieren.

Frau Beyer

Sven Beyer

  • keine Folgeschäden durch Diabetes
  • Angst und Sorge um Sven
  • Wachhund sein müssen
  • Ruhe nach der anstrengenden Scheidung haben
  • gemeinsam Ruhe mit Sven vereinbaren
  • kein Zuhause mehr haben
  • überlastet sein mit dem neuen Leben
  • gesund bleiben
  • nach eigenem Gefühl handeln wollen
  • keinen Wachhund haben
  • große Einschränkung durch die Mutter
  • Verantwortlichsein für Mutter nach der Trennung
  • Gesundheitlich eingeschränkt sein
  • Wunsch nach ganzer Familie

 

4.4 Vierte Stufe: Optionen

Im nächsten Schritt bat der Mediator beide Seiten Optionen und Ideen zu entwickeln. Hier fiel es Sven viel leichter, ungewöhnliche Ideen zu entwickeln als seiner Mutter. Frau Beyer benötigte die Unterstützung durch den Mediator um sich vom reinen Lösungsdenken abzukoppeln und neue Ideen zu suchen.

Frau Beyer

Sven Beyer

  • Mittagessen mitnehmen / Abends zusammen essen
  • mit dem Arzt reden
  • Handy mitnehmen
  • Traubenzucker immer dabei
  • Insulinpumpe besorgen
  • morgens messen und spritzen unter meiner Aufsicht
  • umziehen
  • Wochenplan für Aufräumen / Putzen
  • lästige Pflichten untereinander tauschen
  • regelmäßige Gesprächstermine
  • feste Zeiten für mich allein in der Wohnung
  • ich mache alles selber
  • 1 x wöchentlich Werte zeigen
  • 1 x jährlich zur Ernährungsberatung gehen
  • Buchführen über Werte und mit dem Arzt besprechen
  • für mich selber kochen
  • Werte von meinem Vater kontrollieren lassen
  • gemeinsam Verbotenes essen
  • zu meinem Vater umziehen
  • 1 x pro Woche koche ich für meine Mutter
  • Verbotsschilder vor meiner Tür und der meiner Mutter
  • Wohnung umbauen mit eigenem Eingang für mich
  • alleine mein Essen einkaufen

 

Nach der Erarbeitung der Optionen wurde eine Pause vereinbart. In dieser Zeit beschäftigten sich beide mit den gesammelten Optionen. Sven telefonierte mit seinem Vater, Frau Beyer mit ihrer Tochter Antje.

 4.5 Fünfte Stufe: Fairness und Gerechtigkeit

Bevor die Verhandlungen begannen, wurde ein Zwischenschritt eingeschoben.  Beide Seiten wurden vom Mediator aufgefordert zu überlegen, woran sie erkennen können, ob ihre später getroffenen Vereinbarungen auch fair und gerecht sind. Die Erarbeitung der Maßstäbe von Fairness und Gerechtigkeit macht bei einer Eltern-Jugendlichen Mediation viel Sinn, da Jugendliche oft von den Eltern abweichende Vorstellungen haben, von dem, was aus ihrer Sicht fair ist. In den Konflikten zwischen Eltern und Jugendlichen geht es oft explizit um Fairness und Gerechtigkeit.

Frau Beyer

Sven Beyer

  • beide müssen damit leben können
  • Vereinbarung darf Sven gesundheitlich nicht schaden
  • Vereinbarung darf sich nur auf uns beide beziehen
  • ich muss als Mutter respektiert sein
  • beide müssen Eingeständnisse gemacht haben
  • beide müssen ein Teilziel erreicht haben
  • beide müssen abgesichert sein
  • meine Eigenständigkeit muss gesichert sein

 

 4.6 Sechste Stufen: Verhandeln und Vereinbaren

Danach bat der Mediator beide Parteien, aufgrund der Interessen und Optionen, erste Angebote an die andere Seite zu machen. Als außerordentlich schwierig erwies es sich für den Mediator, aus den jeweils genannten Forderungen Angebote an die andere Seite zu entwickeln und diese ohne Bedingungen für die andere Seite zu formulieren. Erst mit der Zeit waren beide Seiten dazu bereit und in der Lage. Damit war ein wesentlicher Schritt beim Verhandeln getan.  Beide Parteien trafen eine Reihe von vorläufigen Vereinbarungen.
Im letzten Schritt überprüfte jede Seite die vorläufigen Vereinbarungen anhand der eigenen Fairnesskriterien. Die Vereinbarungen wurden z. T. noch näher konkretisiert und umformuliert. Schließlich einigten sich Frau Beyer und Sven Beyer, dass die Vereinbarung vom Mediator in Form eines Memorandums an beide verschickt werden sollte. Es wurden folgende Vereinbarungen zwischen Frau Beyer und Sven Beyer getroffen:

  • Sven geht allein zur Ernährungsberatung
  • In den nächsten 3 Wochen wird Sven 2 x täglich die Werte selbst kontrollieren. Er wird darüber Buch führen
  • In den nächsten 3 Wochen wird Frau Beyer 2x wöchentlich das Heft kontrollieren. Bei kleineren Abweichungen bleibt sie still, bei größeren Abweichungen geht Sven zum Arzt.
  • Ab 6 Kontroll-Einheiten geht Sven zum Arzt.
  • Es wird nach 3 Wochen ein Auswertungsgespräch von Sven und Frau Beyer geben
  • Bei gutem Verlauf verlängert sich die Frist um jeweils 3 Wochen
  • Sven geht 1 x wöchentlich einkaufen und kocht für sich alleine
  • 1x wöchentlich wird gemeinsam gekocht
  • 1x monatlich kann Sven in bestimmtem Maß „Ungesundes“ essen
  • am Wochenende hat Frau Beyer einen Tag für sich alleine, ohne Verpflichtungen
  • nach Abschluss der Schule oder einer Lehre von Sven wird über den Auszug von Sven und den Auszug von Frau Beyer aus der bisherigen Wohnung neu verhandelt. Bis dahin werden beide in der bisherigen Wohnung bleiben.
  • Es wird ein Putzplan für die Küche, das Bad und den Flur erstellt.
  • Bis zum Auszug wird die Möglichkeit zwischen den beiden Seiten erörtert, ob die Zimmer neu aufgeteilt werden oder gegebenenfalls auch umgebaut werden. Es wird Rücksprache mit dem Architekten Herr N. genommen.

Damit war die dreistündige Sitzung beendet.

5. Schlussbetrachtung

Neben der konkreten-sachlichen Vereinbarung sind in der Mediation auf beiden Seiten eine Reihe notwendiger Entwicklungsschritte angestoßen worden.
Nach der Trennung seiner Eltern war Sven immer stärker als Partner an die Mutter gebunden. Er wurde von ihr überschüttet und verwöhnt zum Preis mangelnder altersgemäßer Ablösung von den Eltern. Die Mediation weckte in ihm den Ansporn zum persönlichen Einsatz mit der Möglichkeit, von der Mutter bis zum endgültigen Auszug noch begleitet zu werden. Zudem eröffnete sich für ihn mit dem freien Wochenende der Mutter die Möglichkeit, den Kontakt zu seinem Vater verstärken.
Frau Beyer hatte nach der Trennung von ihrem Mann ihren Sohn als einziges Liebesobjekt bewahrt. Es fiel ihr schwer, sich aus dieser Form der Beziehung zu verabschieden. Mit der Distanz zu Sven wuchs auch der Abstand zum Ehemann. Sie trennte sich in doppelter Hinsicht. Sie nahm ihr Leben als erwachsene Frau in den Blick und begann erste Schritte in diese Richtung.
Die Mediation hat mit ihren Vereinbarungen erste Anhaltspunkte, erste Wege entworfen für eine beiderseitige Ablösung aus den Rollen als Mutter und Sohn. Damit ist die Eltern-Jugendlichen-Mediation beendet, die notwendigen Entwicklungsprozesse sind angestoßen, aber noch nicht vollendet.

6. Literatur

Beck-Gernsheim, E. (1998). Was kommt nach der Familie? Einblicke in neue Lebensformen. München: Beck.
Diez, H. (2005). Werkstattbuch Mediationen. Centrale für Mediation. Köln.
Diez, H., Krabbe, H. & Thomsen, C. S. (2002). Familien-Mediation und Kinder. Grundlagen, Methodik, Techniken. Köln: Bundesanzeiger Verlag.
Grob, A. & Jaschinski, U. (2002). Erwachsen werden. Entwicklungspsychologie des Jugendalters. Weinheim, Basel: Beltz, PVU.
Nissen, G. (2002). Seelische Störungen bei Kindern und Jugendlichen. Alters- und entwicklungsabhängige Symptomatik und ihre Behandlung. Stuttgart: Klett-Cotta.
Penkert, R. (2002). Familienformen im sozialen Wandel. Opladen: UTB.
Zeltner, E. (2005). Halt die Schnauze, Mutter! Überforderte Eltern und Lehrpersonen. Oberhofen: Zytglogge.

 


1 Anschrift des Verfassers:
Dipl. Psych. Heiner Krabbe, Hafenweg 26 b, 48155 Münster; E-Mail: info@heiner-krabbe.de